Verbände fordern einheitliche Einstufung der Altholzkategorie A III
Abfallgemische der Altholzkategorie A III sollten einheitlich als nicht-wassergefährdend eingestuft werden. Dafür setzen sich die Verbände ASA – Arbeitsgemeinschaft Stoffspezifische Abfallbehandlung e. V., BAV – Bundesverband der Altholzaufbereiter und -verwerter e. V., BDE – Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V., bvse – Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e. V. und DeSH – Deutsche Säge- und Holzindustrie Bundesverband e. V. ein.
Wie aus einer gemeinsam erarbeiteten Verbandsempfehlung zur wasserrechtlichen Einstufung von A III-Altholz nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) hervorgeht, kommt es aktuell vereinzelt zu Fällen, in denen A III-Altholz als allgemein wassergefährdend (awg) gemäß AwSV eingestuft wird. Grundlage der bisherigen Genehmigungspraxis war es aber, dass zwar von Altholzgemischen der Kategorie A IV aufgrund ihrer Schadstoffbelastung eine Wassergefährdung ausgeht, nicht aber von Holzabfallgemischen der Altholzkategorien A I, A II und A III.
Die unterschiedliche wasserrechtliche Bewertungspraxis von Abfallgemischen der Altholzkategorie A III hat nach Angaben der Verbände für die Betreiber von Altholzbehandlungsanlagen große Auswirkungen auf die technischen und organisatorischen Anforderungen.
Wie die Verbände in einer gemeinsamen Erklärung hervorheben, schließt die gültige Altholzverordnung (AltholzV) eine wassergefährdende Holzschutzmittelbehandlung für Althölzer der Kategorie A I, A II und A III aus. Holzschutzmittelbehandelte Abfallhölzer wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Konstruktionshölzer fallen gemäß AltholzV unter die Altholzkategorie A IV. Der Gesetzgeber macht zudem in der Begründung zur AwSV deutlich, dass er eine Anlage zur Lagerung von Holzresten nicht als Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ansieht, wenn die Holzabfälle nicht mit Holzschutzmitteln behandelt sind.
Wie es in der gemeinsamen Erklärung der Verbände weiter heißt, werden Abfallhölzer der Kategorie A III werden gemäß AltholzV als Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel definiert. Darunter würden im Altholzbereich insbesondere Beschichtungen aus PVC verstanden. PVC-Beschichtungen kämen vorrangig in Form von Umleimern, Dekorfolien und Beschlägen bei der Entsorgung von Möbeln vor. „Das Aufkommen an Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen und liegt nach Aussage der Betreiber von Altholzbehandlungsanlagen bei weniger als zwei Prozent“, wird erläutert.
Aus Sicht der Verbände macht diese Stoffeinstufung durch das UBA deutlich, dass für A III-Gemische nur die Einstufung als nicht-wassergefährdend in Frage kommt.
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