OLG sieht marktbeherrschende Stellung bei der Verwertung von Hohlglassscherben
Wie der Pressesprecher des Oberlandesgerichtes Düsseldorf, Dr. Michael Börsch, soeben mitteilt, hat nicht der 6. Kartellsenat, wie irrtümlich berichtet, sondern der 1. Kartellsenat des OLG unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Jürgen Kühnen entschieden, dass der Müllentsorger Remondis die Inhaberin der Marke “Der grüne Punkt”, die DSD – Duales System Holding GmbH & Co. KG, nicht übernehmen darf.
Das Bundeskartellamt hatte diese Fusion mit Beschluss vom 11. Juli 2019 untersagt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Entsorgungsunternehmens bleibt nun ohne Erfolg.
In der Urteilsbegründung heißt es, dass jedenfalls auf dem Markt für die Vermarktung von aufbereiteten Hohlglasscherben die beteiligten Unternehmen durch ihren Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung erlangen würden. Dieser Gefahr könnten die von den Unternehmen angebotenen Nebenbestimmungen nicht ausreichend begegnen. Der Verkauf von zwei Aufbereitungsanlagen durch Remondis etwa dürfte den Marktanteil der Fusionsbeteiligten nicht dauerhaft abschmelzen, weil die betreffenden Kapazitäten zur Glasaufbereitung vollumfänglich auf benachbarte Remondis-Aufbereitungsanlagen verlagert werden könnten.
Der zeitlich beschränkte Verzicht der DSD auf eine Lohnaufbereitung von Glasscherben würde ebenfalls nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu einer Verlagerung von Marktanteilen auf Wettbewerber führen und liefe überdies auf eine unzulässige laufende Verhaltenskontrolle hinaus. Deshalb liegen die Voraussetzungen für eine Untersagung der Fusion vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats Bezug genommen (Aktenzeichen VI-Kart 3/19 (V)).
Die Entscheidung ist im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergangen. Der Senat ist damit den Empfehlungen des Präsidiums des Oberlandesgerichts Düsseldorf gefolgt, zur Verlangsamung der Ausbreitung des Corona-Virus von solchen prozessualen Möglichkeiten Gebrauch zu machen.
Die Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss hat der Senat nicht zugelassen. Dagegen kann binnen eines Monats eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.
MB/rd
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