Altholzverordnung: FH Münster hat das Regelwerk überarbeitet

Altholzverordnung: FH Münster hat das Regelwerk überarbeitet

Altholzverordnung: FH Münster hat das Regelwerk überarbeitet 150 150 Klaus Henning Glitza

Derzeitige, 18 Jahre alte Fassung spiegelt die geänderten Rahmenbedingungen nicht wider

 

 

Professor Dr. Sabine Flamme hat für das Umweltbundesamt Vorschläge zur Aktualisierung der Altholzverordnung erarbeitet. Foto: FH Münster/Frederik Tebbe

Die derzeit  gültige Altholzverordnung ist ein Regelwerk von vorvorgestern- fast zwei Jahrzehnte alt. Das Umweltbundesamt hat deshalb eine Studie in Auftrag gegeben, in der die aktuelle Situation auf dem Altholzmarkt untersucht und Vorschläge für den zukünftigen Umgang mit Altholz ausgearbeitet werden sollen. Mit der Realisierung wurde die Arbeitsgruppe Ressourcen um Professor Dr. Sabine Flamme vom Fachbereich Bauingenieurwesen der FH Münster betraut.

 Die gegenwärtige Altholzverordnung ist mittlerweile 18 Jahre alt und bedarf aufgrund geänderter Rahmenbedingungen einer Aktualisierung. Vor diesem Hintergrund hat das Umweltbundesamt eine Studie in Auftrag gegeben, in der die aktuelle Situation auf dem Altholzmarkt untersucht und Vorschläge für den zukünftigen Umgang mit Altholz ausgearbeitet werden sollte.

Was mit Holz passiert, das nicht mehr benötigt wird, und welche Vorgaben hierbei zu beachten sind, regelt in Deutschland die Altholzverordnung. So genanntes Altholz kann zum Beispiel in einer Spanplatte stofflich verwertet werden – oder es wird verbrannt und die so gewonnene Energie genutzt. Die aktuelle Verordnung ist mittlerweile jedoch 18 Jahre alt und bedarf aufgrund geänderter Rahmenbedingungen einer Aktualisierung.

Altholz ist keinesfalls ein Nischenmarkt: „Jedes Jahr fallen in Deutschland etwa zehn Millionen Tonnen Altholz an: Industrierestholz, also Reste zum Beispiel aus der Produktion von Holzprodukten, und Gebrauchtholz, wie beispielsweise Möbel im Sperrmüll“, schätzt Professor Flamme. „Das sind statistisch rund 120 Kilogramm pro Kopf. Altholz ist damit ein mengenrelevanter Abfall.“

Nach Angaben der Hochschullehrerin wird Altholz in vier Kategorien eingeteilt: In naturbelassenes Holz (A I), gestrichenes oder lackiertes Holz ohne PVC in der Beschichtung (A II), mit PVC beschichtetes Holz (A III) und Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist (A IV). Damit einher gehen auch unterschiedliche Schadstoffbelastungen im Altholz, so dass die Entsorgung darauf angepasst werden muss.

Wie Sabine Flamme erläutert, hat in Deutschland die stoffliche Verwertung von Altholz Vorrang. Dabei gelten besondere Anforderungen an die Schadstoffgehalte. damit es nicht zu einer Anreicherung zum Beispiel von Schwermetallen kommt. Aber auch die energetische Verwertung in unterschiedlichen Anlagen sei möglich, wenn die jeweiligen dort festgelegten Kriterien eingehalten werden.

Auf der Basis von umfangreichen Recherchen hat Professor Flamme mit ihren Mitarbeitenden die aktuelle Situation auf dem Altholzmarkt in Deutschland analysiert und hieraus Vorschläge zur Aktualisierung der Verordnung abgeleitet. Im Rahmen von vier Workshops mit verschiedenen Akteurinnen und Akteuren aus der Branche hat die Arbeitsgruppe diese Vorschläge intensiv diskutiert und Empfehlungen für das Bundesumweltministerium erarbeitet.

„Ein wesentlicher Knackpunkt war hierbei das Vorgehen bei der Qualitätskontrolle, die in den Aufbereitungsanlagen durchgeführt werden muss“, so die Expertin für Ressourcen-, Stoffstrom- und Infrastrukturmanagement. „Hier wurden die unterschiedlichen Interessen der beteiligten Fachkreise deutlich, wobei wir uns letztendlich auf tragfähige Lösungen einigen konnten. Diese Ansätze ermöglichen auch zukünftig eine ressourceneffiziente und schadstoffarme Nutzung von Altholz.“

Das Ministerium hat die Anregungen aufgenommen und in seinen Diskussionsentwurf für die Novellierung der Altholzverordnung eingearbeitet. Ein Referentenentwurf der Verordnung soll Ende des Jahres veröffentlicht werden. Das Umweltbundesamt hat den zugehörigen Forschungsbericht unter dem Titel „Evaluierung der Altholzverordnung im Hinblick auf eine notwendige Novellierung“ veröffentlicht. Interessierte können ihn auf der Seite des Umweltbundesamtes gratis herunterladen.

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FHM/rd

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